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Update: Cryptovision TSE | Übergangsregelung verlängert

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Freitag, 24.03.23

Es gibt Neuigkeiten zum Stand der Übergangsregelung für die TSE Version 1 der Firma cv cryptovision GmbH, vertrieben unter dem Namen D-TRUST TSE-Modul. Im neusten Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen wurde die Übergangsregelung verlängert und ausgedehnt. Wir haben die wichtigsten Punkte für Sie zusammengefasst:

Für wen gilt die Verlängerung: Wer die Übergangsregelung in Anspruch genommen und dem zuständigen Finanzamt schriftlich oder elektronisch schon angezeigt hat, dem werden für den Zeitraum bis zum 31. Juli 2024 keine nachteiligen Folgen durch die fehlende TSE-Zertifizierung entstehen. Die Verlängerung bis 2024 muss nicht erneut beim zuständigen Finanzamt angezeigt werden, sofern die Inanspruchnahme der Übergangsregelung aufgrund des BMF-Schreibens vom 13. Oktober 2022 bereits angezeigt wurde. Wer also die Verlängerung der Nutzung bis zum 31. Juli 2023 bei seinem Finanzamt bereits kommuniziert hat, profitiert automatisch von der Verlängerung bis Ende Juli 2024.

Ausdehnung: Bislang galt die Übergangsregelung nur für TSE, die vor dem 7. Juli 2022 erworben und eingebaut wurden. Die Übergangsregelung kann nun auch für TSE, die nach dem 7. Juli 2022 erworben oder eingebaut wurden, in Anspruch genommen werden.

Hinweis zur Dokumentation: Im Januar haben darüber informiert, dass es ratsam ist die Rechnung zum TSE-Kauf sowie das TSE-Zertifikat bereitzuhalten, falls das Finanzamt Belege anfragt oder der Prüfer vor Ort die Dokumente einsehen möchte. Auch hierzu nimmt das BMF im aktuellen Schreiben Stellung und weist „vorsorglich“ darauf hin, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Übergangsregelung zu dokumentieren ist. Diese seien „der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beizufügen, für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen vorzuhalten und auf Verlangen vorzulegen.“

Anmerkung zum weiteren Vorgehen: Sobald die Zertifizierung der TSE Version 2 der Firma cv cryptovision GmbH vorliegt, sollen die nicht mehr zertifizierten TSE (Version 1) umgehend ausgetauscht werden. Bislang gibt es noch keine Neuigkeiten über eine Zertifizierung der Version 2 durch die cv cryptovision GmbH oder zum Vorgehen des Austauschs.

 

Quelle

Warenwirtschaft-wechseln-zur-Prozessoptimierung

 

Mittwoch, 04.01.2023

TSE-Zertifizierung verloren? Das ist zu tun!

Sie nutzen an Ihren Kassensystemen die D-Trust TSE-Modul Version 1? Dann haben Sie sicherlich davon gehört, das diese Technische Sicherheitseinrichtung (TSE) der cv cryptovision GmbH im Herbst 2022 Jahr ihre TSE-Zertifizierung verloren hat.

Eine gute Nachricht gibt es: Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 13. Oktober 2022 ein Schreiben zur Übergangsregelung für den Einsatz der Bundesdruckerei TSE Version 1 der Firma cv cryptovision GmbH, vertrieben unter dem Namen D-TRUST TSE-Modul, veröffentlicht.

Insbesondere ist dieser Auszug aus dem BMF-Schreiben relevant: „Obwohl die TSE ab dem 8. Januar 2023 nicht mehr zertifiziert ist, kann die bisher verwendete nicht mehr zertifizierte TSE bis zum 31. Juli 2023 weitergenutzt werden, wenn Steuerpflichtige die TSE Version 1 der Firma cv cryptovision GmbH, vertrieben unter dem Namen D-TRUST TSE-Modul, vor dem 7. Juli 2022 erworben und eingebaut haben. Für den Zeitraum der Weiternutzung werden keine nachteiligen Folgen, allein aus der fehlenden Zertifizierung der TSE gezogen. Die Inanspruchnahme dieser Regelung ist dem zuständigen Finanzamt schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.“

 

Übergangsregelung TSE: Was ist jetzt zu tun?

  1. Prüfen Sie zunächst, ob ihr Unternehmen die entsprechende TSE vor dem 7. Juli 2022 erworben und eingebaut hat.
  2. Ist das der Fall, können Sie die TSE bis zum 31. Juli 2023 einsetzen, müssen sich jedoch zur Inanspruchnahme der Übergangsregelung bei ihrem zuständigen Finanzamt melden. Haben Sie die o.g. TSE nach dem 7. Juli 2022 erworben und eingebaut, so ist die TSE vor dem 8. Januar 2023 auszutauschen.

 

Übergangsregelung BMF für D-Trust TSE Version 1.0

 

Welche Informationen benötigt das Finanzamt?

Stellt das zuständige Finanzamt keine elektronische Möglichkeit (z.B. Online-Formular) für das Anzeigen der Inanspruchnahme zur Verfügung, ist der Antrag schriftlich (ggf. auch per E-Mail) einzureichen. Wichtig ist die Nennung der Steuernummer, Name und Hersteller der TSE (Zertifikats-ID), Kauf und Nutzung vor dem 7. Juli 2022, die Bezugnahme auf das Schreiben des BMF.

Halten Sie Rechnung (Kauf der TSE) sowie Zertifikat der TSE bereit, falls das Finanzamt Belege anfragt oder der Prüfer vor Ort die Dokumente einsehen möchte.

 

Vorlage zur Beantragung der Inanspruchnahme der Übergangsregelung

Um die Inanspruchnahme der Übergangsregelung bei Ihrem Finanzamt anzuzeigen, könnten Sie z.B. folgende Formulierung verwenden:

Unser Unternehmen „XYZ GmbH“, mit der Steuernummer XX/XXX/XXXXX, hat laut § 146a AO (eine) Technische Sicherheitseinrichtung(en) implementiert. Im Einsatz ist die D-TRUST TSE Version 1.0 der cv cryptovision GmbH (BSI-K-TR-0491-2021 bzw. BSI-K-TR-0374-2020), welche vor dem 7. Juli 2022 gekauft und eingebaut wurde. Laut Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 13. Oktober 2022, kann in diesem Fall die Übergangsregelung zur Nutzung der TSE bis zum 31. Juli 2023 in Anspruch genommen werden. Der Antrag wird hiermit entsprechend gestellt.

 

Hintergrundinformationen

Das Zertifikat „BSI-DSZ-CC-1120-2020“ (SMAERS) steht im Bezug zu “BSI-K-TR-0374-2020“ und wurde zurückgezogen. Es wurde durch das Zertifikat „BSI-DSZ-CC1120-V2-2021“ (SMAERS) in Verbindung mit dem Zertifikat "BSI-K-TR-0491-2021" nach "BSI TR-03153-2" ersetzt.
 

Mit Ablauf der Gültigkeit des Zertifikats "BSI-K-TR-0491-2021" erfüllt auch die Vorgängerversion "BSI-K-TR-0374-2020" ab dem 08.01.2023 nicht mehr die, vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, der Abgabenordnung (AO) und der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) festgelegten Anforderungen an zertifizierte TSEs. In diesem Fall ist die Inanspruchnahme der Übergangsregelung beim Finanzamt anzuzeigen.

 

Quellen

 

Die Inhalte dieses Artikels stellen keine Rechtsberatung dar, weil es sich lediglich um eine allgemeine Darstellung des rechtlichen Sachverhalts handelt.
 

KassenSichV und Fristverlängerung zertifizierte TSE bis 31. März 2021

Worum es bei der KassenSichV geht und welche Übergangsregelung für nicht aufrüstbare Kassensysteme bis Ende 2022 gilt haben, wir im Blog-Beitrag "Update zur Kassensicherungsverordnung 2020" behandelt.
Informationen zur Fristverlängerung und den Bedingungen der Bundesländer zur Aufrüstung der Kassensysteme im Rahmen der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) haben wir im Artikel "Kasse 2020: Fristverlängerung mit Auflagen" zusammengefasst.