Sie nutzen an Ihren Kassensystemen die D-Trust TSE-Modul Version 1? Dann haben Sie sicherlich davon gehört, das diese Technische Sicherheitseinrichtung (TSE) der cv cryptovision GmbH im Herbst 2022 Jahr ihre TSE-Zertifizierung verloren hat.
Eine gute Nachricht gibt es: Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 13. Oktober 2022 ein Schreiben zur Übergangsregelung für den Einsatz der Bundesdruckerei TSE Version 1 der Firma cv cryptovision GmbH, vertrieben unter dem Namen D-TRUST TSE-Modul, veröffentlicht.
Insbesondere ist dieser Auszug aus dem BMF-Schreiben relevant: „Obwohl die TSE ab dem 8. Januar 2023 nicht mehr zertifiziert ist, kann die bisher verwendete nicht mehr zertifizierte TSE bis zum 31. Juli 2023 weitergenutzt werden, wenn Steuerpflichtige die TSE Version 1 der Firma cv cryptovision GmbH, vertrieben unter dem Namen D-TRUST TSE-Modul, vor dem 7. Juli 2022 erworben und eingebaut haben. Für den Zeitraum der Weiternutzung werden keine nachteiligen Folgen, allein aus der fehlenden Zertifizierung der TSE gezogen. Die Inanspruchnahme dieser Regelung ist dem zuständigen Finanzamt schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.“
Stellt das zuständige Finanzamt keine elektronische Möglichkeit (z.B. Online-Formular) für das Anzeigen der Inanspruchnahme zur Verfügung, ist der Antrag schriftlich (ggf. auch per E-Mail) einzureichen. Wichtig ist die Nennung der Steuernummer, Name und Hersteller der TSE (Zertifikats-ID), Kauf und Nutzung vor dem 7. Juli 2022, die Bezugnahme auf das Schreiben des BMF.
Halten Sie Rechnung (Kauf der TSE) sowie Zertifikat der TSE bereit, falls das Finanzamt Belege anfragt oder der Prüfer vor Ort die Dokumente einsehen möchte.
Um die Inanspruchnahme der Übergangsregelung bei Ihrem Finanzamt anzuzeigen, könnten Sie z.B. folgende Formulierung verwenden:
Unser Unternehmen „XYZ GmbH“, mit der Steuernummer XX/XXX/XXXXX, hat laut § 146a AO (eine) Technische Sicherheitseinrichtung(en) implementiert. Im Einsatz ist die D-TRUST TSE Version 1.0 der cv cryptovision GmbH (BSI-K-TR-0491-2021 bzw. BSI-K-TR-0374-2020), welche vor dem 7. Juli 2022 gekauft und eingebaut wurde. Laut Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 13. Oktober 2022, kann in diesem Fall die Übergangsregelung zur Nutzung der TSE bis zum 31. Juli 2023 in Anspruch genommen werden. Der Antrag wird hiermit entsprechend gestellt.
Das Zertifikat „BSI-DSZ-CC-1120-2020“ (SMAERS) steht im Bezug zu “BSI-K-TR-0374-2020“ und wurde zurückgezogen. Es wurde durch das Zertifikat „BSI-DSZ-CC1120-V2-2021“ (SMAERS) in Verbindung mit dem Zertifikat "BSI-K-TR-0491-2021" nach "BSI TR-03153-2" ersetzt.
Mit Ablauf der Gültigkeit des Zertifikats "BSI-K-TR-0491-2021" erfüllt auch die Vorgängerversion "BSI-K-TR-0374-2020" ab dem 08.01.2023 nicht mehr die, vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, der Abgabenordnung (AO) und der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) festgelegten Anforderungen an zertifizierte TSEs. In diesem Fall ist die Inanspruchnahme der Übergangsregelung beim Finanzamt anzuzeigen.
Die Inhalte dieses Artikels stellen keine Rechtsberatung dar, weil es sich lediglich um eine allgemeine Darstellung des rechtlichen Sachverhalts handelt.
Worum es bei der KassenSichV geht und welche Übergangsregelung für nicht aufrüstbare Kassensysteme bis Ende 2022 gilt haben, wir im Blog-Beitrag "Update zur Kassensicherungsverordnung 2020" behandelt.
Informationen zur Fristverlängerung und den Bedingungen der Bundesländer zur Aufrüstung der Kassensysteme im Rahmen der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) haben wir im Artikel "Kasse 2020: Fristverlängerung mit Auflagen" zusammengefasst.